Richter an deutschen Gerichten zeigen ja immer wieder Ihre Inkompetenz und Wissenslücken, wenn es um Technik allgemein und um Computernetzwerke wie das Internet speziell geht. Was sich ein Richer am Amtsgericht Wuppertal letztes Jahr hat einfallen lassen kann man aber schon nicht mehr mit einem Schmunzeln abtun.
Grob geht es darum, dass der Angeklate ein offenes (unverschlüsseltes) WLAN eines Nachbarn benutzte. Dabei ist nichtmal ein finanzieller Schaden entstanden. Dennoch fasste der Richter die Sache als Straftat auf. Als Begründung wurde das Abhören von Nachrichten auf — in diesem Fall schon die Zuteilung einer IP-Adresse per DHCP die nicht für den Angeklagten bestimmt war. Damit verstieß der Angeklagte gegen das Abhörverbot nach §89 des Telekommunikationsgesetzes (TKG).
Ein WLAN-Router sei eine “elektrische Sende- und Empfangseinrichtung” und damit eine Funkanlage im Sinne des TKG. Der Begriff “Nachrichten” umfasse auch die Zuweisung einer IP-Adresse durch den Router. Diese nicht für ihn bestimmte Nachricht habe der Angeklagte “abgehört”, in dem er auf die zugesandte IP-Adresse zugegriffen und diese ausgewertet habe. Denn die IP-Adresse sei gerade nicht für den Angeklagten bestimmt gewesen. Vielmehr werde die Festlegung, wer zur Verwendung der IP-Adresse berechtigt ist, allein vom Eigentümer des WLAN-Routers und nicht dem Gerät selbst getroffen.
Hier kann jetzt schonmal die Frage aufkommen, in welcher Welt dieser Richter lebt. Nach dem Lesen dieser Begründung stellten sich mir gleich einige Fragen:
Ausführlichere Informationen zu dem Urteil und dem genauen “Tathergang” gibt es auf heise.de: Gericht erklärt Nutzung eines privaten, offenen WLAN zur Straftat.
»Hacken ist, wenn man das Wasser für das Fertigkartoffelpüree mit der Kaffeemaschine erhitzen kann.« — Wau Holland