www.h-ein.de

Skurriles WLAN-Urteil

Freitag, 16. Mai 2008, 14:49 Uhr
Kategorie: Blog » Sonstiges
Achtung, öffnet in einem neuen Fenster. Drucken

Richter an deutschen Gerichten zeigen ja immer wieder Ihre Inkompetenz und Wissenslücken, wenn es um Technik allgemein und um Computernetzwerke wie das Internet speziell geht. Was sich ein Richer am Amtsgericht Wuppertal letztes Jahr hat einfallen lassen kann man aber schon nicht mehr mit einem Schmunzeln abtun.

Grob geht es darum, dass der Angeklate ein offenes (unverschlüsseltes) WLAN eines Nachbarn benutzte. Dabei ist nichtmal ein finanzieller Schaden entstanden. Dennoch fasste der Richter die Sache als Straftat auf. Als Begründung wurde das Abhören von Nachrichten auf — in diesem Fall schon die Zuteilung einer IP-Adresse per DHCP die nicht für den Angeklagten bestimmt war. Damit verstieß der Angeklagte gegen das Abhörverbot nach §89 des Telekommunikationsgesetzes (TKG).

Ein WLAN-Router sei eine “elektrische Sende- und Empfangseinrichtung” und damit eine Funkanlage im Sinne des TKG. Der Begriff “Nachrichten” umfasse auch die Zuweisung einer IP-Adresse durch den Router. Diese nicht für ihn bestimmte Nachricht habe der Angeklagte “abgehört”, in dem er auf die zugesandte IP-Adresse zugegriffen und diese ausgewertet habe. Denn die IP-Adresse sei gerade nicht für den Angeklagten bestimmt gewesen. Vielmehr werde die Festlegung, wer zur Verwendung der IP-Adresse berechtigt ist, allein vom Eigentümer des WLAN-Routers und nicht dem Gerät selbst getroffen.

Hier kann jetzt schonmal die Frage aufkommen, in welcher Welt dieser Richter lebt. Nach dem Lesen dieser Begründung stellten sich mir gleich einige Fragen:

  • Woran erkenne ich, dass ein offenes, unverschlüsseltes WLAN nicht offen genutzt werden kann?
  • Was ist, wenn ich irgendwo im Cafe mein Notebook einschalte und das Notebook sich mit dem ersten offenen Netz verbindet? Hab' ich mich damit schon strafbar gemacht?
  • Das Aussenden von Anfragen im WLAN nach Basisstationen und das “abhören” der Antworten ist eine Straftat? Muss ich jetzt meinem Notebook verbieten, nach WLANs in der Umgebung zu suchen?
  • Warum wird der Anbieter des offenen WLANs nicht nach Telekommunikationsgesetz “drangenommen”? Er betreut ja eine öffentliche Send- und Empfangsanlage und sichert diese nicht ab. Ist er dait nicht von außen her als Provider anzusehen? Dem WLAN sehe ich nicht an, ob es kommerziell oder privat betrieben wird. IP-Pakete haben (noch) kein “Commerce-Flag”. Das “Private-Bit” setzt man überlicherweise durch eine Verschlüsselung, egal wie schlecht sie ist.
  • Wenn ich die Haustüre oder das Auto nicht abschließe, bekomme ich im Falle des Autos ein “Knöllchen”. Beim Einbruch in die Wohnung zahlt keine Versicherung mehr und ich komme noch wegen Beihilfe und Begünstigung einer Straftat vor Gericht. Warum wird sowas nicht einfach auch bei offenen WLANs gefordert? Wenn das Nutzen eines offenen Netzes eine Straftat ist, dann ist das Anbieten sowas Begünstigung.

Ausführlichere Informationen zu dem Urteil und dem genauen “Tathergang” gibt es auf heise.de: Gericht erklärt Nutzung eines privaten, offenen WLAN zur Straftat.